Der sogenannte Warburg-Skandal hat eine Hauptquelle – die Aussagen des sogenannten Kronzeugen Dr. Steck: „Alles hat auf dem Tisch gelegen“.
Hierauf stützen sich die Medien, das Landgericht Bonn, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht, die BaFin und der frühere Finanzminister Dr. Schäuble. Freiheitsstrafen wurden verhängt, hohe Forderungen des Fiskus‘ beglichen, geschäftlicher Schaden und menschliches Leid verursacht sowie eine Bank, die die Verfolgung durch die Nazis überstanden hatte, über die Jahre in die Enge getrieben.
Jetzt ist klar: Man vertraute einem Lügner. Statt eines Bekenntnisses von staatlicher Seite, man sei einem Lügner auf dem Leim gegangen, wird versucht, den Skandal mit Staub zu überdecken. Dies führt nicht zu einer Katharsis, die im Interesse und der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates erforderlich ist.
Um eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglich, können Sie alle maßgeblichen Unterlagen und Dokumente auf dieser Plattform lesen.
Wir bitten Sie, sich ein eigenes Urteil zu bilden.
Datum
Ereignis
Feb./2025
Kronzeuge Dr. Steck widerruft Geständnis. Experten erwarten Folgen für bereits erfolgte Verurteilungen.
Jan./ 2025
Verurteilter Cum Ex-Akteur Henry Gabay stellt ebenfalls die Glaubwürdigkeit von Anne Brorhilker und Kai-Uwe Steck infrage.
Dez./2024
Im Strafprozess Dr. Steck beruft sich der – im Übrigen geständige – Angeklagte auf Absprachen mit der Staatsanwältin Anne Brorhilker, die er in früheren Vernehmungen als nicht existent abstritt.
Nov./2024
Beginn des Strafprozesses gegen den Cum-Ex-Kronzeugen Dr. Kai-Uwe Steck am LG Bonn
Juli/2024
Bestätigung der Einstellung des Verfahrens und der Ablehnung der Anträge der Staatsanwaltschaft durch das OLG Köln.
Juni/ 2024
Das Gerichtsverfahrens gegen Dr. Christian Olearius wird vom LG Bonn eingestellt.
Juni/ 2024
Keine Einziehung von behaupteten Taterträgen – Antrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt.
…/…
….
Seit 2017:
In den Medienberichten: Größter Steuerskandal der Bundesrepublik
Der Steuerschaden durch illegale Cum-Ex Transaktionen habe in Deutschland mindestens EUR 10 Milliarden betragen.
In früheren Medienberichten wurden durch Cum-Ex und Cum/Cum-Transaktionen Schadenssummen von über EUR 30 Mrd. genannt.”
Quelle:
https://www.zeit.de/news/2023-01/04/gestohlene-milliarden-justiz-arbeitet-cum-ex-skandal-auf
2. Jan. 2024/Bundesfinanzministerium:
Bisher wurden nach Zahlen des Bundesfinanzministeriums 149 Cum-Ex-Fälle rechtskräftig abgeschlossen. Dabei wurden 3,4 Mrd. Euro an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zurückgefordert oder entsprechende Erstattungsanträge abgelehnt. Nach jüngsten Daten von Ende 2022 waren 418 Cum-Ex-Verdachtsfälle in Bearbeitung gemeldet mit einem Steuervolumen von rund 3,9 Mrd. Euro.
Quelle:
https://finanzbusiness.de/nachrichten/banken/article16721873.ece
15. Okt. 2023
Begriff: „der größte Steuerraub der Geschichte”
Quelle – exemplarisch für viele Medien:
https://www.zeit.de/2023/41/cum-ex-warburg-bank-christian-olearius
9. Jan. 2024:
Der Begriff „Steuerraub” existiert im deutschen Strafrecht nicht.
Diese kreative Medienerfindung diente dazu, den Begriff „Steuerhinterziehung” zu vermeiden und eine Vorverurteilung möglich zu machen, ohne dass eine Unterlassungserklärung gegen diesen Fantasiebegriff riskiert würde.
Rechtlich geht es um eine „Steuerhinterziehung” (§ 370 AO).
16. Okt. 2023/Tagesschau:
Hamburg habe einen Steuerschaden von etwa EUR 280 Mio. erlitten.
Quelle:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/olearius-cum-ex-100.html
Christina Eistert / M.M.Warburg & CO / Leiterin Marketing & Kommunikation Hamburg:
Die Warburg Gruppe hat seit Anfang 2020 inklusive Zinsen rund EUR 250 Mio. wegen der sogenannten Cum-Ex-Aktiengeschäfte der Jahre 2007 bis 2011 an das Finanzamt Hamburg an Steuern zurückgezahlt. Sie hat allein den gesamten Steuerbetrag einschließlich Zinsen beglichen, obwohl Dritte die Geschäfte initiierten, abwickelten und große Profite erzielten. Die steuerlichen Zinsen sind dabei um ein Vielfaches höher als im Rahmen des strafrechtlichen Einziehungsverfahrens angeordnet wurde.
In den Jahren 2007 bis 2011 wurden EUR 162 Mio. an Kapitalertragssteuern aus Cum-Ex-Geschäften zurückerstattet. Der Gewinn der Warburg Bank betrug über diesen Zeitraum nach Steuern insgesamt EUR 46 Mio.
Zudem hat die Warburg Invest KAG mbH in den Jahren zwischen 2009 und 2010 zwei Sondervermögen (Fonds) für die Fondsinvestoren verwaltet. Hierfür hat Warburg Invest eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 0,78 Mio. erhalten. Die angerechnete Kapitalertragssteuer hatte ein Volumen in Höhe von EUR 109 Mio. und wurde den beiden Fonds gutgeschrieben, die den Fondinvestoren gehörten.
Quelle:
https://www.mmwarburg.de/de/publikationen/thema-cum-ex/index.html
28. Juli 2021/BGH:
Der Vorsatz von Herrn Dr. Christian Olearius wird u.a. mit den Aussagen des Rechtsberaters Dr. Steck begründet, dass “alle Fakten auf dem Tisch gelegen hätten”.
Dies hat der BGH in seinem Urteil gegen die Herren Shields und Diable entsprechend beschrieben:
Januar 2024:
Hier kommt es einmal auf die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen Steck an, der ein Interesse an der Aussage hat, weil er die Vorteile der Kronzeugenregelung nicht verlieren möchte. Zudem ist die Aussage „alle Fakten hätten auf dem Tisch gelegen“ so pauschal, dass hieraus noch kein (zwingender) Schluss auf die Kenntnis von Herrn Dr. Olearius gezogen werden kann, dass er über jedes Glied in der Transaktionskette, insbesondere über die Leerverkäufe, Bescheid wusste.
Weiter führt der BGH aus, dass die Akteure wussten, dass bei den verfahrensgegenständlichen Aktiengeschäften Leerverkäufe getätigt wurden, bei denen sich Leerverkäufer die zur Vertragserfüllung erforderlichen Aktien nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erst noch beschaffen mussten. Als Beleg führt der BGH hier das „Investment Partnership Agreement“ auf, welches Dividendenlevel und Aufteilung der Profite festgelegt habe.
Nachweis, dass Herr Dr. Olearius dieses Investment Partnership Agreement zur Kenntnis genommen bzw. unterschrieben hätte, wird nicht beigebracht bzw. benannt. Zudem müsste ein Zusammenhang der Kenntnis des Investment Partnership Agreements mit dem unerlaubten Teil der Cum-Ex-Geschäfte gezogen werden.
Der BGH schreibt weiter: „Den Beteiligten war bewusst, dass die Warburg Bank die erworbenen Aktienpositionen nach Erhalt der Kompensationszahlungen und der Steuerbescheinigungen umgehend wieder „auflöste“. Die Verantwortlichen als professionelle Marktteilnehmer erkannten, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragssteuer resultieren konnten und dass die Geschäfte ohne diese – schon aufgrund anfallender Transaktionskosten – Verlustgeschäfte wären. Mitnichten könnten bei diesen „Durchgangserwerben“ die Gewinne aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren“ (…).
Gewinnanteile ergeben sich meist aus mehreren Faktoren, die aus Aspekten wie Timing, Nutzen beim Verkäufer/Käufer, Marktpreisschwankungen etc. stammen können. Zwingende Beziehungen zwischen Gewinnen einer Partei und einer einzigen Ursache bestehen erfahrungsgemäß gerade nicht.
Gerade an den Kapitalmärkten gilt, dass Geschäfte mit unterschiedlichen Erwartungen an die Zukunft abgeschlossen werden. Hätten alle die gleichen Erwartungen, gäbe es keinen Handel/Austausch von Gütern. Gerade, weil Marktteilnehmer unterschiedliche Nutzen aus Gütern ziehen und dieser Nutzen für die andere Seite oft verborgen bleibt, entsteht Handel. Auch dies spricht gegen eine zwingende Schlussfolgerung von pauschalen Gewinnen auf die Herkunft dieser Gewinne.
Aussagen im BGH Urteil 1 StR 519/20 vom 28. Juli 2021 machen keine konkrete Feststellung zum Vorsatz von Dr. Christian Olearius, der sich auf die Kenntnis der Leerverkäufe beziehen. „Allen Beteiligten als Bankkaufleuten“, „Alle Akteure“, „als professionelle Marktteilnehmer“ sind allesamt Pauschalaussagen, die auf eine Bank in Gänze zutreffen könnten, jedoch – deswegen die hochspezialisierte Arbeitsteilung in Banken – nicht auf die einzelne Person. Innerhalb einer Bank mit so vielfältigen Geschäftsbereichen wie der Warburg Bank gibt es schlichtweg keine einzige Person mit einer Kenntnis aller Abläufe.
Die Aussage des Kronzeugen Steck „alle Fakten hätten auf dem Tisch gelegen“ ist ebenso zu pauschal, um eine Kenntnis von Dr. Christian Olearius über getätigte Leerverkäufe zu begründen. Abläufe im Aktienhandel einer Bank sind sehr speziell, weswegen sie auch von hierin speziell ausgebildetem und erfahrenem Personal organisiert und geführt werden müssen. Diese Zuständigkeit hatte Herr Dr. Olearius nicht.
28. Februar 2024 – Zwischenbericht des “PUA Cum-Ex Steuergeldaffäre”
Der sog. PUA Cum-Ex Hamburg suggeriert an unterschiedlichen Stellen des Zwischenberichtes strafbares Verhalten von Herrn Dr. Olearius, bevor ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt wurde.
Quelle:
28. Februar 2024:
Der am 28.2.2024 veröffentlichte Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses Cum-Ex Steuergeldaffäre der Hamburg Bürgerschaft suggeriert in einer Reihe von Abschnitten strafbares Verhalten von Herrn Dr. Olearius sowie die Wahrheit von Einzelaussagen und Behauptungen, die alle erst in einem ordentlichen Gerichtsverfahren überprüft und gewürdigt werden müssen. Dies umfasst Würdigungen von Aussagen des Kronzeugen Dr. Steck genauso wie Begriffe wie “Scheinrechnungen” oder Schlussfolgerungen auf einen behaupteten Vorsatz durch die Höhe eines Dividendenlevels im Rahmen der Transaktionen.
Der PUA Cum-Ex als staatliches Organ nimmt damit Urteile vor, die das zuständige Gericht nach umfassender Beweisaufnahme erst noch treffen muss.
Die Staatsanwaltschaft Bonn versucht Herrn Dr. Olearius als omnipräsenten Bestimmer auch von Detailgeschäften aus dem Bereich anderer Vorstandsdezernate zu stilisieren.
Die Rolle von Herrn Dr. Olearius als Sprecher der Partner der Warburg Bank war sicherlich stark. Und sein Interesse an Details bestand sicherlich für seine Verantwortungsbereiche.
Gleichwohl war die Tätigkeit als Bankgeschäftsleiter im Tagesgeschäft von den Organisationsstrukturen einer Bank geprägt. Diese sehen auf Ebene des Vorstands bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach Dezernaten vor, wie sie im jeweils geltenden Organigramm der Bank niedergelegt wurden. Die einzelnen Bereichs- und Abteilungsleiter berichten entsprechend im Rahmen der Dezernatszuständigkeiten. Der Bereich Aktienhandel gehörte nicht zum Dezernat von Herrn Dr. Olearius. Eine Berichterstattung aus den Handelsaktivitäten fand lediglich durch den zuständigen Partner in der Vorstands- bzw. Partnersitzung oder durch den Bereichsleiter Handel/ Sales&Trading in der täglichen Frühbesprechung statt.
Dass eine Berichterstattung über Leerverkäufe auf Vorstandsebene oder Ebene der Frühbesprechung stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich und hat auch niemand behauptet. Und eine direkte Berichterstattung an Herrn Dr. Olearius von Mitarbeitern eines anderen Partners/Vorstands kam im Regelfall – schon aus Zeitgründen – nicht vor.
Entscheidungen durch den Gesamtvorstand wurden jeweils vom dezernatsleitenden Vorstand/Partner und dessen Fachleuten vorbereitet.
Die Kultur der Warburg Bank, die Dr. Olearius ganz wesentlich verkörperte, beruhte auf einer umfassenden Abwägung der jeweiligen Geschäftstätigkeiten. Übertreibungen, überhöhte Risiken, anrüchige Geschäfte und auch übertriebene Überlastungen für die Mannschaft wurden nach Kräften vermieden, wie es z.B. bei der Abwehr der Anfang der 2000er überall angetragenen Sub-Prime-Kredite gut gelang. Die Warburg Bank machte hier nicht mit und sagte viele Male “nein” zu den Angeboten angelsächsischer Investmentbanken, in Subprime-Kredite zu investieren.
Auf der anderen Seite half Dr. Olearius mit der Warburg Bank auch immer wieder, problematische Situationen für das Gemeinwohl bzw. die Hansestadt Hamburg zu lösen. Dies war genauso der Fall als Hamburg 40.000 Wohnungen von der Neuen Heimat zurückerwerben musste, oder als die Hamburger Reederei HAPAG Lloyd drohte in Singapurer (Investoren-)Hände zu fallen, was einen deutlichen Arbeitsplatz- und Bedeutungsverlust für Hamburg bedeutet hätte.
Sehenden Auges Steuerhinterziehung zu betreiben wäre also für Herrn Dr. Olearius ein absoluter Bruch mit dem jahrzehntelangen gezeigten, an gute Grundsätze gebundenem Verhalten.
Die Kultur der Warburg Bank, die Dr. Olearius ganz wesentlich verkörperte, beruhte auf einer umfassenden Abwägung der jeweiligen Geschäftstätigkeiten. Übertreibungen, überhöhte Risiken, anrüchige Geschäfte und auch übertriebene Überlastungen für die Mannschaft wurden nach Kräften vermieden, wie es z.B. bei der Abwehr der Anfang der 2000er überall angetragenen Sub-Prime-Kredite gut gelang. Die Warburg Bank machte hier nicht mit und sagte viele Male “nein” zu den Angeboten angelsächsischer Investmentbanken, in Subprime-Kredite zu investieren.
Auf der anderen Seite half Dr. Olearius mit der Warburg Bank auch immer wieder, problematische Situationen für das Gemeinwohl bzw. die Hansestadt Hamburg zu lösen. Dies war genauso der Fall als Hamburg 40.000 Wohnungen von der Neuen Heimat zurückerwerben musste, oder als die Hamburger Reederei HAPAG Lloyd drohte in Singapurer (Investoren-)Hände zu fallen, was einen deutlichen Arbeitsplatz- und Bedeutungsverlust für Hamburg bedeutet hätte.
Sehenden Auges Steuerhinterziehung zu betreiben wäre also für Herrn Dr. Olearius ein absoluter Bruch mit dem jahrzehntelangen gezeigten, an gute Grundsätze gebundenem Verhalten.
Im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex werden die Aussagen des Kronzeugen Dr. Steck als wahre Grundlage dargestellt, was zu einer Vorverurteilung von Herrn Dr. Olearius beiträgt.
Die Aussagen des Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Dr. Steck werden im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex fälschlicherweise als wahr unterstellt. Zum einen ist die Beurteilung über die Wahrheit der Aussagen aktuell die Aufgabe des zuständigen Landgerichts Bonn. Zum anderen wurde der Kronzeuge bereits wegen unwahrer Aussagen zu Terminen mit der Warburg Bank überführt. So fand nach Auswertung der Kalender aller Beteiligter ein behauptetes Treffen zu Cum-Ex in der Warburg Bank 2007 nicht statt.
Quelle:
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/luegt-der-kronzeuge-der-anklage-19581472.html
Im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex wird angezweifelt, dass es eine Gefährdung der Warburg Bank durch etwaige Steuerrückforderungen gegeben hätte.
Im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex wird in Zweifel gezogen, dass die Warburg Bank durch die Steuerrückforderungen in ihrem Bestand gefährdet gewesen sei, weil die Haupteigentümer schließlich mit ihren Zahlungen auf die Steuerrückforderungen die Bestandsgefährdung abgewendet haben. Gerade weil die Warburg Bank – eine eigenständige juristische Person – gefährdet war, haben die Gesellschafter Dr. Olearius und Warburg die Steuerschulden der Bank übernommen. Insofern kann man von einer nachträglichen Gefährdungsabwendung nicht darauf schließen, dass eine Gefährdung nicht bestand. Eine Verpflichtung traf die Gesellschafter nicht.
Der Zwischenbericht PUA Cum-Ex zitiert zahlreiche Passagen aus den – eigentlich durch das Persönlichkeitsrecht geschützten – Tagebuchaufzeichnungen von Dr. Olearius. Dies geschieht einseitig und selektiv zu Lasten von Herrn Dr. Olearius und trägt zu Vorverurteilungen bei.
Zunächst verletzten die zahlreichen Zitate aus den Tagebüchern von Herrn Dr. Olearius, dessen Persönlichkeitsrechte. Die Tagebuchaufzeichnungen sind widerrechtlich aus dem Besitz des Landes NRW an Journalisten und über diese an die Öffentlichkeit gelangt. Das Land NRW wurde deswegen bereits zu Schadensersatz verurteilt (Urteil LG Köln vom 24.10.2023 – 5 O 195/22).
Eine Nutzung von Tagebuchaufzeichnungen unterliegt einer strengen Abwägung und ist in der Regel nur in besonderen Strafverfahren zulässig.
Zudem werden die Tagebuchaufzeichnungen verkürzt und die Sachverhalte damit unzureichend und falsch dargestellt. Eine derartige Würdigung der Tagebuchaufzeichnungen als Beweismittel obliegen derzeit allein dem Gericht im Strafverfahren gegen Herrn Dr. Olearius, nicht aber dem PUA Cum-Ex. Dieser verstößt damit u.a. gegen die grundrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung und überschreitet die Grenzen der politischen Aufarbeitung.
Hier finden Sie eine Auswahl an relevanten Stichworten:
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften, Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)
„Dividendenstripping“ bezeichnet den Kauf und Verkauf von Aktien um den sog. „Dividendenstichtag,“ Dies ist der Tag der Hauptversammlung der betreffenden Aktiengesellschaft, an dem über die meist am Folgetag auszuschüttende Dividende beschlossen wird. Am Dividendenstichtag wird der Anspruch auf Dividendenzahlung von der zugrundeliegenden Aktie getrennt. Beim Dividendenstripping werden die Aktien kurz vor oder an dem Dividendenstichtag von einem Erwerber gekauft, der die Aktien nach dem Dividendenstichtag wieder verkauft. Abhängig davon, ob die gekauften Aktien vor oder am Dividendenstichtag in das Depot des Erwerbers eingebucht werden und somit mit („cum“) oder ohne („ex“) Dividendenanspruch geliefert werden, ist beim Dividendenstripping zwischen Cum/Cum-Geschäften (Einbuchung vor oder am Dividendenstichtag) und Cum/Ex-Geschäften (Einbuchung nach dem Dividendenstichtag) zu unterscheiden. Die Lieferung der Aktien erfolgt nach den Börsenregularien regelmäßig nicht am Kauftag, sondern zwei Börsentage danach (t+2). Regelmäßig werden die Aktiengeschäfte durch Finanzderivate, z. B. Futures oder andere Optionsgeschäfte, gegen Kursrisiken abgesichert. Für das Dividendenstripping bestehen im Regelfall steuerliche Gründe. Inländische Aktionäre können sich die auf die Dividendenzahlung abgeführte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anrechnen oder erstatten lassen, während ausländischen Aktionären eine Anrechnung oder Erstattung nur eingeschränkt möglich ist oder sogar ganz verwehrt bleibt. Es ist deshalb wirtschaftlich sinnvoll, die Aktie vor dem Dividendenstichtag in das Inland zu überführen, um eine vollständige Anrechnung der abgeführten Steuer zu ermöglichen. Der hieraus resultierende Vorteil wird zwischen Veräußerer und Erwerber aufgeteilt.
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften, Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)
Die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung des Schuldners der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle, beispielsweise einer Depotbank, über die Art und Höhe der Kapitalerträge, den Zahltag oder Zeitraum sowie den Betrag einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Bescheinigung dient dem Nachweis des Abzugs von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Auszahlung von Kapitalerträgen. Die Bescheinigung ist dem Empfänger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Vorlage ist Voraussetzung dafür, dass die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Empfängers der Kapitalerträge angerechnet werden kann. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung war bis Ende 2011 die Depotbank des Empfängers der Kapitalerträge, wenn diese durch ein inländisches Kreditinstitut ausgezahlt wurden. Hierzu zählt beispielsweise die inländische Depotbank des Verkäufers bei der Gutschrift von Dividendenkompensationszahlungen.
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften, Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)
Bei einer sog. „Berufsträgerbescheinigung“ handelte es sich um eine schriftliche Bestätigung eines Berufsträgers, z.B. eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts. In der Bescheinigung wurde bestätigt, dass der Berufsträger keine Erkenntnisse über Absprachen des Erwerbers von Aktien um den Dividendenstichtag und entsprechende Leerverkäufe hat. Grundlage für die Bescheinigung waren Einblicke des Berufsträgers in die Unternehmensverhältnisse und eine Befragung des Erwerbers der Aktien. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung im Rahmen der Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bei Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag wurde im Jahr 2009 im Wege einer Verwaltungsanweisung eingeführt. Ohne Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Berechtigung zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bestehen.
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften, Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)
Bei sog. „Single Stock Futures“ handelt es sich um Finanzderivate. Hierunter versteht man Termingeschäfte zwischen Marktteilnehmern, bei denen der Vertragsschluss und die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zeitlich auseinanderfallen und die sich auf einen bestimmten 4 Basiswert (Underlying) beziehen. Bei Single Stock Futures verpflichtet sich der Käufer, eine bestimmte Anzahl von Aktien derselben Aktiengesellschaft zu einem vorab vereinbarten Preis zu liefern, wobei die Lieferung der Aktien zu einem Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt (sog. unbedingtes Termingeschäft). Mithilfe von Single Stock Futures lassen sich Kursrisiken aus Aktientransaktionen absichern, indem zu einer Aktienposition gegenläufige Future-Kontrakte auf diese Aktiengattung abgeschlossen werden. Der überwiegende Teil der Single Stock Futures wird dadurch abgewickelt, dass eine Veräußerung der erworbenen Aktienposition erfolgt. Single Stock Futures haben standardisierte Vertragsinhalte und werden an Terminbörsen, aber auch außerbörslich gehandelt.
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20095 Hamburg
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