Positionierung
Dr. Christian Olearius

Einleitung

Der sogenannte Warburg-Skandal hat eine Hauptquelle – die Aussagen des sogenannten Kronzeugen Dr. Steck: „Alles hat auf dem Tisch gelegen“.

Hierauf stützen sich die Medien, das Landgericht Bonn, der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht, die BaFin und der frühere Finanzminister Dr. Schäuble. Freiheitsstrafen wurden verhängt, hohe Forderungen des Fiskus‘ beglichen, geschäftlicher Schaden und menschliches Leid verursacht sowie eine Bank, die die Verfolgung durch die Nazis überstanden hatte, über die Jahre in die Enge getrieben.

Jetzt ist klar: Man vertraute einem Lügner. Statt eines Bekenntnisses von staatlicher Seite, man sei einem Lügner auf dem Leim gegangen, wird versucht, den Skandal mit Staub zu überdecken. Dies führt nicht zu einer Katharsis, die im Interesse und der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates erforderlich ist.

Um eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglich, können Sie alle maßgeblichen Unterlagen und Dokumente auf dieser Plattform lesen.


Wir bitten Sie, sich ein eigenes Urteil zu bilden.

Chronologie zur Cum Ex-Thematik

Datum

Ereignis

Feb./2025

Kronzeuge Dr. Steck widerruft Geständnis. Experten erwarten Folgen für bereits erfolgte Verurteilungen.

Jan./ 2025

Verurteilter Cum Ex-Akteur Henry Gabay stellt ebenfalls die Glaubwürdigkeit von Anne Brorhilker und Kai-Uwe Steck infrage.

Dez./2024

Im Strafprozess Dr. Steck beruft sich der – im Übrigen geständige – Angeklagte auf Absprachen mit der Staatsanwältin Anne Brorhilker, die er in früheren Vernehmungen als nicht existent abstritt.

Nov./2024

Beginn des Strafprozesses gegen den Cum-Ex-Kronzeugen Dr. Kai-Uwe Steck am LG Bonn

Juli/2024

Bestätigung der Einstellung des Verfahrens und der Ablehnung der Anträge der Staatsanwaltschaft durch das OLG Köln.

Juni/ 2024

Das Gerichtsverfahrens gegen Dr. Christian Olearius wird vom LG Bonn eingestellt.

Juni/ 2024

Keine Einziehung von behaupteten Taterträgen – Antrag der Staatsanwaltschaft wird abgelehnt.

…/…

….

Lebenslauf

Dr. Christian Olearius

oder

Aktuelles

Flüchtiger Angeklagter Paul Mora, ehemaliger Direktor Balance Capital Limited, bestätigte der Warburg Bank, dass er keine Kenntnisse von Leerverkäufen im Rahmen der Cum-Ex- Geschäfte habe.28. Februar 2024
Am 22. Verhandlungstag gegen Dr. Christian Olearius wurde ein Schreiben von Paul Mora, ehemaliger Director Balance Capital Limited, vorgelegt, indem dieser der Warburg Bank bestätigt, dass innerhalb von Balance Capital im Rahmen der gegenständlichen Transaktionen keine Kenntnis über Leerverkäufe bestehe und, wenn diese bestehe, die Bank innerhalb von drei Tagen informiert würde. Die Frage, wer Kenntnis von den Leeverkäufen im Rahmen der Cum-Ex-Transaktionen hatte, ist ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung des vorsätzlichen Handelns. Paul Mora ist inzwischen mehrfach angeklagt u.a. wegen Steuerhinterziehung, ist jedoch noch flüchtig.
Zeuge S. sagt aus, der Kronzeuge der Staatsanwaltschaft in Sachen Cum-Ex, Herr Dr. Steck sei rein durch Geld motiviert und sei “slippery”.28. Februar 2024
Zeuge S. sagt aus, der Kronzeuge der Staatsanwaltschaft in Sachen Cum-Ex, Herr Dr. Steck (in den Medien als Benjamin Frey pseudonymisiert) sei, rein durch Geld motiviert und sei “slippery”. Nach dem Wortprotokoll der Verhandlung und Übersetzung aus dem Englischen vom 28.2.2028: “Dr. Steck wurde rein durch Geld motiviert. Ich bin mit Dr. Steck nie wirklich warm geworden. Ich denke, er war - im Englischen wurde das Wort “slippery” verwendet, also schlüpfrig, jetzt nicht im anrüchigen Sinne." (Zitat Ende). Staatsanwaltschaft, Gericht und Dolmetscherin einigten sich in der Verhandlung auf die Übersetzung von “slippery” mit “aalglatt”. Weiter wird der Zeuge S. in Übersetzung zitiert: “Und ich hatte immer das Gefühl, dass er (Anm.: der Kronzeuge der Staatsanwaltschaft Dr. Steck) alles sagen würde, was nötig war, um Geld zu verdienen.
Interessenkonflikt: Verteidiger des Zeugen und anderweitig verfolgten Warburg Mitarbeiters scheint auch Mitarbeiter der Deutschen Bank in Sachen Cum-Ex zu verteidigen.28. Februar 2024
Die Verteidigung von Herrn Dr. Olearius beantragt, den Verteidiger Prof. Dr. A. eines Zeugen und anderweitig verfolgten Warburg Mitarbeiters wegen unerlaubten Interessenwiderstreits von den Vernehmungen auszuschließen, da dieser wohl auch Mitarbeiter der Deutschen Bank vertritt. Die Interessen der Mitarbeiter von Warburg und der Mitarbeiter der Deutschen Bank könnten u.a. deshalb gegenläufig sein, weil die Verfolgung von Mitarbeitern der Deutschen Bank durch die Staatsanwaltschaft Köln nach Meinung von Warburg willkürlich zurückgestellt wurde.
Wegen Cum-Ex-Geschäften mit Warburg Bank verurteilter Zeuge S. sagt aus, Dr. Olearius nie kennengelernt zu haben.27. Februar 2024
Zeuge S., der in einem der ersten Cum-Ex Verfahren verurteilt wurde, zusammen mit der Warburg Bank illegale Cum-Ex-Geschäfte betrieben zu haben, sagte vor Gericht aus, Dr. Christian Olearius nie kennengelernt zu haben. Nach einem Wortprotokoll der Verhandlung wird er zitiert: “Die letzte Frage, die Sie (Anm.: gemeint ist die Vors. Richterin) mir gestellt hatten, war, ob ich Herrn Olearius kenne oder welche Interaktionen mit ihm bestanden. Ich kann nur sagen: Ich kenne ihn nicht und erinnere keine Interaktion mit ihm”. (Zitat Ende). Zeuge S. war in 10 Fällen wegen Steuerhinterziehung im Rahmen von Geschäften, die mit einer eigenen Gesellschaft und der Warburg Bank abgewickelt wurden, rechtskräftig verurteilt worden (siehe BGH Urteil 1 StR 519/20).
Zeuge Sch. bekräftigt vor Gericht, dass Dr. Berger und der Kronzeuge Dr. Steck bekräftigt hatten, dass es sich im Rahmen der Cum-Ex-Transaktionen auf gar keinen Fall um Leerverkäufe handele.26. Februar 2024
Im Verfahren gegen Dr. Christian Olearius wurde auch der Zeuge Sch., der als früherer Generalbevollmächtigter der Warburg Bank wegen Cum-Ex-Sachverhalten verurteilt wurde, befragt. Auch er bestätigte, dass die Rechtsanwälte Dr. Berger und der Kronzeuge Dr. Steck, Leerverkäufe im Rahmen der geplanten Transaktionen ausgeschlossen haben. Aus dem Wortprotokoll des 20. Verhandlungstages v. 26.2.2024: “Zeuge Sch: Was er darauf geantwortet hat, daran kann ich mich nicht genau erinnern, aber die Antwort der beiden war: Es handelt sich auf gar keinen Fall um Leerverkäufe.” (Zitat Ende). Es ging in dieser Aussage darum, wie der verurteilte Rechtsanwalt Dr. Berger und der Kronzeuge Dr. Steck die geplanten Transaktionen der Warburg Bank vorstellten.
Kronzeuge der Staatsanwaltschaft sagt Unwahrheit über wichtigen Termin26. Februar 2024
Der Kronzeuge Dr. Steck der Staatsanwaltschaft Köln behauptete falsche Angaben über einen angeblichen Termin Anfang des Jahres 2007 in Hamburg, den er zusammen mit dem verurteilten Steueranwalt Dr. Berger und der Warburg Bank wahrgenommen haben wollte. Hier seien alle wesentlichen Aspekte von Cum-Ex besprochen worden, behauptete der Kronzeuge. Nach Überprüfung der Kalendereinträge der Beteiligten ergab sich jedoch, dass dieser Termin nicht stattfand, der Kronzeuge Dr. Steck sich zu der angeblichen Zeit des Termins in London aufhielt. Ein Treffen, bei dem der Kronzeuge Dr. Steck bei der Warburg Bank und Dr. Olearius zugegen war, fand vielmehr erst ca. anderthalb Jahre später statt.
Schauspielhaus Hamburg verunglimpft kürzlich verstorbene Frau Olearius23. Februar 2024
In dem Theaterstück “Die gläserne Stadt” von Felicia Zeller wird in direkter Anspielung auf Frau Olearius von Jan-Peter Kampwirth eine “egozentrische Jelena Baktus” vorgespielt (Beschreibung aus der Theaterkritik “Die Welt”). Es ist das eine, mit Kunstfreiheit auf öffentliche Missstände hinweisen zu wollen, aber eine andere Sache ist es, Privatpersonen - hier als Bankiersgattin Jelena Baktus-, bühnenöffentlich zu verunglimpfen. Zumal diese Aufführung wenige Wochen nach dem Tode von Frau Olearius stattfand.
Nicht an strafbaren Cum-Ex-Transaktionen mitgewirkt16. Oktober 2023
Herr Dr. Olearius verliest sein Eingangsstatement und führt aus, keine Absicht der Teilnahme an strafbaren Cum-Ex Transaktionen gehabt zu haben. Er ist von legalen Aktientransaktionen ausgegangen.
Prozess gegen Christian Olearius beginnt vor dem Landgericht Bonn18. September 2023
Am Landgericht Bonn hat der Prozess gegen Christian Olearius begonnen. Ihm werden mit Bezug auf die Cum-Ex-Thematik durch die Staatsanwaltschaft besonders schwere Steuerhinterziehung vor in insgesamt 14 Fälle mit einem Gesamtschaden von rund 280 Millionen Euro vorgeworfen.

Dokumentation Gerichtsverfahren Dr. Christian Olearius
(63 KLs 1/22) und ergänzende Rechtssachen

1. Einlassung Dr. Christian Olearius

2. Finale Einlassung Dr. Olearius vom 24.6.2024

3. Anklageschrift

4. Opening Statements der Rechtsanwälte

15.09.2023

Dr. Klaus Landry

Eröffnungserklärung

20.09.2023

Dr. Peter Gauweiler

Eröffnungserklärung

20.09.2023

Dr. Rudolf Hübner

Eröffnungserklärung

25.09.2023

Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann

Eröffnungserklärung

5. Schreiben an Bundesrechnungshof 28.06.2024

6. Strafanzeige gegen Oberstaatsanwältin a. Dr. Anne Brorhilker

Richtigstellungen

Behauptungen

Richtigstellungen

Der Steuerschaden

Seit 2017:

In den Medienberichten: Größter Steuerskandal der Bundesrepublik

Der Steuerschaden durch illegale Cum-Ex Transaktionen habe in Deutschland mindestens EUR 10 Milliarden betragen.

In früheren Medienberichten wurden durch Cum-Ex und Cum/Cum-Transaktionen Schadenssummen von über EUR 30 Mrd. genannt.”

Quelle:

https://www.zeit.de/news/2023-01/04/gestohlene-milliarden-justiz-arbeitet-cum-ex-skandal-auf

https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2017/Milliarden-aus-der-Staatskasse-Auf-der-Spur-der-Steuerraeuber,cumex118.html

2. Jan. 2024/Bundesfinanzministerium:

Bisher wurden nach Zahlen des Bundesfinanzministeriums 149 Cum-Ex-Fälle rechtskräftig abgeschlossen. Dabei wurden 3,4 Mrd. Euro an Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zurückgefordert oder entsprechende Erstattungsanträge abgelehnt. Nach jüngsten Daten von Ende 2022 waren 418 Cum-Ex-Verdachtsfälle in Bearbeitung gemeldet mit einem Steuervolumen von rund 3,9 Mrd. Euro.

 

Quelle:
https://finanzbusiness.de/nachrichten/banken/article16721873.ece

Entstehung des Begriffs Steuerraub

15. Okt. 2023

Begriff: „der größte Steuerraub der Geschichte”

 

Quelle – exemplarisch für viele Medien: 

https://www.zeit.de/2023/41/cum-ex-warburg-bank-christian-olearius

9. Jan. 2024:

Der Begriff „Steuerraub” existiert im deutschen Strafrecht nicht. 

Diese kreative Medienerfindung diente dazu, den Begriff „Steuerhinterziehung” zu vermeiden und eine Vorverurteilung möglich zu machen, ohne dass eine Unterlassungserklärung gegen diesen Fantasiebegriff riskiert würde.

Rechtlich geht es um eine „Steuerhinterziehung” (§ 370 AO).

Steuerschaden der Hansestadt Hamburg

16. Okt. 2023/Tagesschau:

Hamburg habe einen Steuerschaden von etwa EUR 280 Mio. erlitten.

 

Quelle:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/olearius-cum-ex-100.html

Christina Eistert M.M.Warburg & CO / Leiterin Marketing & Kommunikation Hamburg:

Die Warburg Gruppe hat seit Anfang 2020 inklusive Zinsen rund EUR 250 Mio. wegen der sogenannten Cum-Ex-Aktiengeschäfte der Jahre 2007 bis 2011 an das Finanzamt Hamburg an Steuern zurückgezahlt. Sie hat allein den gesamten Steuerbetrag einschließlich Zinsen beglichen, obwohl Dritte die Geschäfte initiierten, abwickelten und große Profite erzielten. Die steuerlichen Zinsen sind dabei um ein Vielfaches höher als im Rahmen des strafrechtlichen Einziehungsverfahrens angeordnet wurde. 

In den Jahren 2007 bis 2011 wurden EUR 162 Mio. an Kapitalertragssteuern aus Cum-Ex-Geschäften zurückerstattet. Der Gewinn der Warburg Bank betrug über diesen Zeitraum nach Steuern insgesamt EUR 46 Mio.

 

Zudem hat die Warburg Invest KAG mbH in den Jahren zwischen 2009 und 2010 zwei Sondervermögen (Fonds) für die Fondsinvestoren verwaltet. Hierfür hat Warburg Invest eine Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 0,78 Mio. erhalten. Die angerechnete Kapitalertragssteuer hatte ein Volumen in Höhe von EUR 109 Mio. und wurde den beiden Fonds gutgeschrieben, die den Fondinvestoren gehörten.

 

Quelle:
https://www.mmwarburg.de/de/publikationen/thema-cum-ex/index.html

Vermeintlicher Vorsatz Dr. Christian Olearius

28. Juli 2021/BGH:

Der Vorsatz von Herrn Dr. Christian Olearius wird u.a. mit den Aussagen des Rechtsberaters Dr. Steck begründet, dass “alle Fakten auf dem Tisch gelegen hätten”.

 

Dies hat der BGH in seinem Urteil gegen die Herren Shields und Diable entsprechend beschrieben:

 

Zitat aus dem BGH-Urteil
1 StR 519/20
Strafsache gegen Shields und Diable
Seite 40 f. „Hierbei hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei insbesondere auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Nach den Feststellungen hat der Zeuge Dr. Steck die von den Beteiligten getroffenen Absprachen im Zusammenhang mit den Transaktionen mit den Worten eingeräumt, ‚alle Fakten [hätten] auf dem Tisch gelegen‘ (UA S. 204). Die Akteure schlossen alle verfahrensgegenständlichen Aktiengeschäfte am oder kurz vor dem Hauptversammlungstag ab, wobei sie wussten, dass dabei Leerverkaufsgeschäfte getätigt wurden, bei denen sich die Leerverkäufer die zur Vertragserfüllung erforderlichen Aktien nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erst noch beschaffen mussten. Die Beteiligten verteilten über im Vorfeld ausgehandelte Dividendenlevel die im Vorhinein genau berechneten Profite aus den Cum-Ex-Verkaufsgeschäften durch geplante und abgesprochene Kurssicherungsgeschäfte und legten diese verbindlich in dem ‚Investment Partnership Agreement‘ fest. Den Beteiligten war bewusst, dass die Warburg Bank die erworbenen Aktienpositionen nach Erhalt der Kompensationszahlungen und der Steuerbescheinigungen umgehend wieder ‚auflöste‘. Die Verantwortlichen als professionelle Marktteilnehmer erkannten, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer in Verbindung mit der Geltendmachung der Kapitalertragsteuer resultieren konnten und dass die Geschäfte ohne diese – schon aufgrund anfallender Transaktionskosten – Verlustgeschäfte wären. Mitnichten konnten bei diesen ‚Durchgangserwerben‘ die Gewinne aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren. Schließlich änderten die Verantwortlichen der Warburg Bank ihre Strategie nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007, das es der Warburg Bank – anders als noch im Vorjahr – nicht mehr erlaubte, im Jahr 2007 als Leerverkäufer aufzutreten; denn als die ‚den Verkaufsauftrag ausführende Stelle‘ hätte sie Kapitalertragsteuer auf die jeweilige Dividendenkompensationszahlung einbehalten und abführen müssen (UA S. 202 f.).
 

Januar 2024:

Hier kommt es einmal auf die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen Steck an, der ein Interesse an der Aussage hat, weil er die Vorteile der Kronzeugenregelung nicht verlieren möchte. Zudem ist die Aussage „alle Fakten hätten auf dem Tisch gelegen“ so pauschal, dass hieraus noch kein (zwingender) Schluss auf die Kenntnis von Herrn Dr. Olearius gezogen werden kann, dass er über jedes Glied in der Transaktionskette, insbesondere über die Leerverkäufe, Bescheid wusste.

Weiter führt der BGH aus, dass die Akteure wussten, dass bei den verfahrensgegenständlichen Aktiengeschäften Leerverkäufe getätigt wurden, bei denen sich Leerverkäufer die zur Vertragserfüllung erforderlichen Aktien nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erst noch beschaffen mussten. Als Beleg führt der BGH hier das „Investment Partnership Agreement“ auf, welches Dividendenlevel und Aufteilung der Profite festgelegt habe.

Nachweis, dass Herr Dr. Olearius dieses Investment Partnership Agreement zur Kenntnis genommen bzw. unterschrieben hätte, wird nicht beigebracht bzw. benannt. Zudem müsste ein Zusammenhang der Kenntnis des Investment Partnership Agreements mit dem unerlaubten Teil der Cum-Ex-Geschäfte gezogen werden.

Der BGH schreibt weiter: „Den Beteiligten war bewusst, dass die Warburg Bank die erworbenen Aktienpositionen nach Erhalt der Kompensationszahlungen und der Steuerbescheinigungen umgehend wieder „auflöste“. Die Verantwortlichen als professionelle Marktteilnehmer erkannten, dass die Gewinne nur aus der Nichtabführung der Kapitalertragssteuer resultieren konnten und dass die Geschäfte ohne diese – schon aufgrund anfallender Transaktionskosten – Verlustgeschäfte wären. Mitnichten könnten bei diesen „Durchgangserwerben“ die Gewinne aus einer Wertsteigerung der Aktien resultieren“ (…).

 

Gewinnanteile ergeben sich meist aus mehreren Faktoren, die aus Aspekten wie Timing, Nutzen beim Verkäufer/Käufer, Marktpreisschwankungen etc. stammen können. Zwingende Beziehungen zwischen Gewinnen einer Partei und einer einzigen Ursache bestehen erfahrungsgemäß gerade nicht.

Gerade an den Kapitalmärkten gilt, dass Geschäfte mit unterschiedlichen Erwartungen an die Zukunft abgeschlossen werden. Hätten alle die gleichen Erwartungen, gäbe es keinen Handel/Austausch von Gütern. Gerade, weil Marktteilnehmer unterschiedliche Nutzen aus Gütern ziehen und dieser Nutzen für die andere Seite oft verborgen bleibt, entsteht Handel. Auch dies spricht gegen eine zwingende Schlussfolgerung von pauschalen Gewinnen auf die Herkunft dieser Gewinne.

Aussagen im BGH Urteil 1 StR 519/20 vom 28. Juli 2021 machen keine konkrete Feststellung zum Vorsatz von Dr. Christian Olearius, der sich auf die Kenntnis der Leerverkäufe beziehen. „Allen Beteiligten als Bankkaufleuten“, „Alle Akteure“, „als professionelle Marktteilnehmer“ sind allesamt Pauschalaussagen, die auf eine Bank in Gänze zutreffen könnten, jedoch – deswegen die hochspezialisierte Arbeitsteilung in Banken – nicht auf die einzelne Person. Innerhalb einer Bank mit so vielfältigen Geschäftsbereichen wie der Warburg Bank gibt es schlichtweg keine einzige Person mit einer Kenntnis aller Abläufe.

Die Aussage des Kronzeugen Steck „alle Fakten hätten auf dem Tisch gelegen“ ist ebenso zu pauschal, um eine Kenntnis von Dr. Christian Olearius über getätigte Leerverkäufe zu begründen. Abläufe im Aktienhandel einer Bank sind sehr speziell, weswegen sie auch von hierin speziell ausgebildetem und erfahrenem Personal organisiert und geführt werden müssen. Diese Zuständigkeit hatte Herr Dr. Olearius nicht.

Vorverurteilung durch den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss “Cum-Ex Steuerskandal” Hamburg

28. Februar 2024 – Zwischenbericht des “PUA Cum-Ex Steuergeldaffäre”

Der sog. PUA Cum-Ex Hamburg suggeriert an unterschiedlichen Stellen des Zwischenberichtes strafbares Verhalten von Herrn Dr. Olearius, bevor ein Strafverfahren überhaupt durchgeführt wurde.


Quelle: 

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/86632/zwischenbericht_des_parlamentarischen_untersuchungsausschusses_klaerung_der_frage_warum_der_hamburger_senat_und_die_hamburger_steuerverwaltung_berei.pdf

28. Februar 2024:

Der am 28.2.2024 veröffentlichte Zwischenbericht des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses Cum-Ex Steuergeldaffäre der Hamburg Bürgerschaft suggeriert in einer Reihe von Abschnitten strafbares Verhalten von Herrn Dr. Olearius sowie die Wahrheit von Einzelaussagen und Behauptungen, die alle erst in einem ordentlichen Gerichtsverfahren überprüft und gewürdigt werden müssen. Dies umfasst Würdigungen von Aussagen des Kronzeugen Dr. Steck genauso wie Begriffe wie “Scheinrechnungen” oder Schlussfolgerungen auf einen behaupteten Vorsatz durch die Höhe eines Dividendenlevels im Rahmen der Transaktionen.

Der PUA Cum-Ex als staatliches Organ nimmt damit Urteile vor, die das zuständige Gericht nach umfassender Beweisaufnahme erst noch treffen muss.

Stilisierung von Dr. Olearius durch die Staatsanwaltschaft Köln als allwissender Bestimmer

Die Staatsanwaltschaft Bonn versucht Herrn Dr. Olearius als omnipräsenten Bestimmer auch von Detailgeschäften aus dem Bereich anderer Vorstandsdezernate zu stilisieren.

Die Rolle von Herrn Dr. Olearius als Sprecher der Partner der Warburg Bank war sicherlich stark. Und sein Interesse an Details bestand sicherlich für seine Verantwortungsbereiche.

Gleichwohl war die Tätigkeit als Bankgeschäftsleiter im Tagesgeschäft von den Organisationsstrukturen einer Bank geprägt. Diese sehen auf Ebene des Vorstands bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter eine Aufteilung der Verantwortlichkeiten nach Dezernaten vor, wie sie im jeweils geltenden Organigramm der Bank niedergelegt wurden. Die einzelnen Bereichs- und Abteilungsleiter berichten entsprechend im Rahmen der Dezernatszuständigkeiten. Der Bereich Aktienhandel gehörte nicht zum Dezernat von Herrn Dr. Olearius. Eine Berichterstattung aus den Handelsaktivitäten fand lediglich durch den zuständigen Partner in der Vorstands- bzw. Partnersitzung oder durch den Bereichsleiter Handel/ Sales&Trading in der täglichen Frühbesprechung statt.

Dass eine Berichterstattung über Leerverkäufe auf Vorstandsebene oder Ebene der Frühbesprechung stattgefunden habe, ist nicht ersichtlich und hat auch niemand behauptet. Und eine direkte Berichterstattung an Herrn Dr. Olearius von Mitarbeitern eines anderen Partners/Vorstands kam im Regelfall – schon aus Zeitgründen – nicht vor.

Entscheidungen durch den Gesamtvorstand wurden jeweils vom dezernatsleitenden Vorstand/Partner und dessen Fachleuten vorbereitet.

Die Kultur der Warburg Bank, die Dr. Olearius ganz wesentlich verkörperte, beruhte auf einer umfassenden Abwägung der jeweiligen Geschäftstätigkeiten. Übertreibungen, überhöhte Risiken, anrüchige Geschäfte und auch übertriebene Überlastungen für die Mannschaft wurden nach Kräften vermieden, wie es z.B. bei der Abwehr der Anfang der 2000er überall angetragenen Sub-Prime-Kredite gut gelang. Die Warburg Bank machte hier nicht mit und sagte viele Male “nein” zu den Angeboten angelsächsischer Investmentbanken, in Subprime-Kredite zu investieren.

Auf der anderen Seite half Dr. Olearius mit der Warburg Bank auch immer wieder, problematische Situationen für das Gemeinwohl bzw. die Hansestadt Hamburg zu lösen. Dies war genauso der Fall als Hamburg 40.000 Wohnungen von der Neuen Heimat zurückerwerben musste, oder als die Hamburger Reederei HAPAG Lloyd drohte in Singapurer (Investoren-)Hände zu fallen, was einen deutlichen Arbeitsplatz- und Bedeutungsverlust für Hamburg bedeutet hätte.

Sehenden Auges Steuerhinterziehung zu betreiben wäre also für Herrn Dr. Olearius ein absoluter Bruch mit dem jahrzehntelangen gezeigten, an gute Grundsätze gebundenem Verhalten.

In der Warburg Bank habe "Gier" das Handeln gesteuert.

Die Kultur der Warburg Bank, die Dr. Olearius ganz wesentlich verkörperte, beruhte auf einer umfassenden Abwägung der jeweiligen Geschäftstätigkeiten. Übertreibungen, überhöhte Risiken, anrüchige Geschäfte und auch übertriebene Überlastungen für die Mannschaft wurden nach Kräften vermieden, wie es z.B. bei der Abwehr der Anfang der 2000er überall angetragenen Sub-Prime-Kredite gut gelang. Die Warburg Bank machte hier nicht mit und sagte viele Male “nein” zu den Angeboten angelsächsischer Investmentbanken, in Subprime-Kredite zu investieren.

Auf der anderen Seite half Dr. Olearius mit der Warburg Bank auch immer wieder, problematische Situationen für das Gemeinwohl bzw. die Hansestadt Hamburg zu lösen. Dies war genauso der Fall als Hamburg 40.000 Wohnungen von der Neuen Heimat zurückerwerben musste, oder als die Hamburger Reederei HAPAG Lloyd drohte in Singapurer (Investoren-)Hände zu fallen, was einen deutlichen Arbeitsplatz- und Bedeutungsverlust für Hamburg bedeutet hätte.

Sehenden Auges Steuerhinterziehung zu betreiben wäre also für Herrn Dr. Olearius ein absoluter Bruch mit dem jahrzehntelangen gezeigten, an gute Grundsätze gebundenem Verhalten.

Vorverurteilung von Herrn Dr. Olearius

Im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex werden die Aussagen des Kronzeugen Dr. Steck als wahre Grundlage dargestellt, was zu einer Vorverurteilung von Herrn Dr. Olearius beiträgt.

Die Aussagen des Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Dr. Steck werden im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex fälschlicherweise als wahr unterstellt. Zum einen ist die Beurteilung über die Wahrheit der Aussagen aktuell die Aufgabe des zuständigen Landgerichts Bonn. Zum anderen wurde der Kronzeuge bereits wegen unwahrer Aussagen zu Terminen mit der Warburg Bank überführt. So fand nach Auswertung der Kalender aller Beteiligter ein behauptetes Treffen zu Cum-Ex in der Warburg Bank 2007 nicht statt.

 

Quelle:

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/luegt-der-kronzeuge-der-anklage-19581472.html

Gefährdung der Warburg Bank durch Steuerrückforderungen

Im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex wird angezweifelt, dass es eine Gefährdung der Warburg Bank durch etwaige Steuerrückforderungen gegeben hätte.

Im Zwischenbericht des PUA Cum-Ex wird in Zweifel gezogen, dass die Warburg Bank durch die Steuerrückforderungen in ihrem Bestand gefährdet gewesen sei, weil die Haupteigentümer schließlich mit ihren Zahlungen auf die Steuerrückforderungen die Bestandsgefährdung abgewendet haben. Gerade weil die Warburg Bank – eine eigenständige juristische Person – gefährdet war, haben die Gesellschafter Dr. Olearius und Warburg die Steuerschulden der Bank übernommen. Insofern kann man von einer nachträglichen Gefährdungsabwendung nicht darauf schließen, dass eine Gefährdung nicht bestand. Eine Verpflichtung traf die Gesellschafter nicht.

Rechtswidrige und verfälschte Darstellung der Tagebuchaufzeichnungen

Der Zwischenbericht PUA Cum-Ex zitiert zahlreiche Passagen aus den – eigentlich durch das Persönlichkeitsrecht geschützten – Tagebuchaufzeichnungen von Dr. Olearius. Dies geschieht einseitig und selektiv zu Lasten von Herrn Dr. Olearius und trägt zu Vorverurteilungen bei.

Zunächst verletzten die zahlreichen Zitate aus den Tagebüchern von Herrn Dr. Olearius, dessen Persönlichkeitsrechte. Die Tagebuchaufzeichnungen sind widerrechtlich aus dem Besitz des Landes NRW an Journalisten und über diese an die Öffentlichkeit gelangt. Das Land NRW wurde deswegen bereits zu Schadensersatz verurteilt (Urteil LG Köln vom 24.10.2023 – 5 O 195/22).

 

Eine Nutzung von Tagebuchaufzeichnungen unterliegt einer strengen Abwägung und ist in der Regel nur in besonderen Strafverfahren zulässig.

 

Zudem werden die Tagebuchaufzeichnungen verkürzt und die Sachverhalte damit unzureichend und falsch dargestellt. Eine derartige Würdigung der Tagebuchaufzeichnungen als Beweismittel obliegen derzeit allein dem Gericht im Strafverfahren gegen Herrn Dr. Olearius, nicht aber dem PUA Cum-Ex. Dieser verstößt damit u.a. gegen die grundrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung und überschreitet die Grenzen der politischen Aufarbeitung.

Urteile

Urteil vom 24.10.2023

LG Köln, 5 O 195/22

(Tagebücher)

Das Land Nordrhein-Westfalen muss EUR 10.000 Schadensersatz an Dr. Christian Olearius zahlen, weil rechtswidrig zugelassen wurde, dass Kopien seiner Tagebücher aus der Obhut des Landes NRW (unklar ob Staatsanwaltschaft Köln oder LKA) an Journalisten gelangt sind.

Urteil vom 13.12.2022

Landgericht Bonn, 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20

(Cum-Ex-Strafverfahren)

Rechtsanwalt Dr. Hanno Berger wird zu acht Jahren Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung bzw. Implementierung von Cum-Ex-Strukturen bei der Warburg Bank verurteilt. Die Bank hat den Steuerschaden ”ohne Zutun des Angeklagten - in großem Umfang ausgeglichen.” Der Angeklagte habe mit Provisionen in Höhe von etwa EUR 13,7 Mio. von den Cum-Ex Geschäften profitiert.

Urteil vom 09.02.2022

Landgericht Bonn, 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20

(Cum-Ex-Strafverfahren)

Geschäftsführer der Warburg Invest KAG wird zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Er habe im Rahmen der Organisation der Fonds, über die Cum-Ex-Transaktionen abgewickelt wurden, falsche Angaben gemacht.

Urteil vom 28.07.2021

BGH, 1 StR 519/20

(Cum-Ex-Strafverfahren)

Grundsatzurteil in Sachen Cum-Ex. Der BGH bestätigt die Strafurteile gegen einen britischen Aktienhändler und einen Backoffice-Mitarbeiter, die ihre Geschäfte über die Warburg Bank abgewickelt haben.

Urteil vom 01.06.2021

Landgericht Bonn, 62 KLs - 213 Js 32/20 - 1/20

(Cum-Ex-Strafverfahren)

Generalbevollmächtigter der Warburg Bank zu 5 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Steuerhinterziehung verurteilt, u.a. weil er mutmaßlich falsche Steuererklärungen bei Cum-Ex-Transaktionen unterzeichnet habe.

Untersuchungsausschuss - Cum-Ex

Gauweiler & Sauter „Untersuchungsausschuss – Cum-Ex Steuergeldaffäre“

Zwischenbericht des “PUA Cum-Ex Steuergeldaffäre”

Stichworte

Hier finden Sie eine Auswahl an relevanten Stichworten:

Für die Kapitalertragssteuern sind die Finanzämter des Sitzes der um Rückerstattung begehrenden Institution zuständig. Im Falle der Warburg Bank war dies das Finanzamt Hamburg (Mitte).Die Frage, ob der Warburg Bank Kapitalertragssteuern zurückerstattet werden muss, war zum Entscheidungszeitraum innerhalb der Finanzbehörde umstritten. Welche Rolle der damalige Bürgermeister Olaf Scholz und der Finanzsenator und heutige Bürgermeister Dr. Peter Tschentscher spielten, war Gegenstand des PUA – Parlamentarischen Untersuchungsausschusses Cum-Ex zum Steuerverfahren der Warburg Bank. Parlamentarische Untersuchungsausschüsse sollen politische Verantwortlichkeiten klären und haben nicht unähnliche Verfahrensregeln wie gerichtliche Prozesse. Im Gegensatz zu Gerichtsprozessen werden jedoch keine Urteile gefällt, sondern eine Informationsgrundlage für politische Entscheidungen erarbeitet.Ein Abschlussbericht des PUA liegt seit Anfang Dezember 20223 vor, der jedoch keine eindeutigen Antworten liefert. Ein Beweis für eine Einflussnahme von Scholz und/oder Tschentscher auf das Steuerverfahren liegt nicht vor. Oppositionspolitiker sehen in der Übersendung von Unterlagen und der Bitte um Sachstand jedoch bereits eine unbotmäßige Einflussnahme von Scholz und Tschentscher auf das Steuerverfahren Warburg.Die Hamburger Bürgerschaft wird den PUA Cum-Ex weiterführen und im nächsten Jahr die Rolle der Beteiligten in den Steuerverfahren der damaligen HSH Nordbank (s.u.) untersuchen.

(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)

 

„Dividendenstripping“ bezeichnet den Kauf und Verkauf von Aktien um den sog. „Dividendenstichtag,“ Dies ist der Tag der Hauptversammlung der betreffenden Aktiengesellschaft, an dem über die meist am Folgetag auszuschüttende Dividende beschlossen wird. Am Dividendenstichtag wird der Anspruch auf Dividendenzahlung von der zugrundeliegenden Aktie getrennt.  Beim Dividendenstripping werden die Aktien kurz vor oder an dem Dividendenstichtag von einem Erwerber gekauft, der die Aktien nach dem Dividendenstichtag wieder verkauft. Abhängig davon, ob die gekauften Aktien vor oder am Dividendenstichtag in das Depot des Erwerbers eingebucht werden und somit mit („cum“) oder ohne („ex“) Dividendenanspruch geliefert werden, ist beim Dividendenstripping zwischen Cum/Cum-Geschäften (Einbuchung vor oder am Dividendenstichtag) und Cum/Ex-Geschäften (Einbuchung nach dem Dividendenstichtag) zu unterscheiden. Die Lieferung der Aktien erfolgt nach den Börsenregularien regelmäßig nicht am Kauftag, sondern zwei Börsentage danach (t+2). Regelmäßig werden die Aktiengeschäfte durch Finanzderivate, z. B. Futures oder andere Optionsgeschäfte, gegen Kursrisiken abgesichert. Für das Dividendenstripping bestehen im Regelfall steuerliche Gründe. Inländische Aktionäre können sich die auf die Dividendenzahlung abgeführte Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag anrechnen oder erstatten lassen, während ausländischen Aktionären eine Anrechnung oder Erstattung nur eingeschränkt möglich ist oder sogar ganz verwehrt bleibt. Es ist deshalb wirtschaftlich sinnvoll, die Aktie vor dem Dividendenstichtag in das Inland zu überführen, um eine vollständige Anrechnung der abgeführten Steuer zu ermöglichen. Der hieraus resultierende Vorteil wird zwischen Veräußerer und Erwerber aufgeteilt.

(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte) Cum-Ex-Geschäfte sind Aktientransaktionen, bei denen der Kauf der Aktien vor dem Dividendenstichtag mit (cum) Dividendenanspruch erfolgt, die Aktien aber nach dem Dividendenstichtag ohne (ex) Dividendenanspruch an den Erwerber geliefert werden. Der Verkäufer schuldet dem Erwerber bei Cum-Ex-Geschäften neben der Lieferung der Aktie eine Zahlung in Höhe der Nettodividende (sog. Dividendenkompensationszahlung), weil er diesem die Originaldividenden aufgrund der Lieferung der Aktie nach dem Dividendenstichtag nicht mehr verschaffen kann. Wie  2 alle anderen Aktientransaktionen können Cum-Ex-Geschäfte über eine Wertpapierbörse oder im außerbörslichen Handel (sog. „OTC-Geschäft“) über einen Broker abgewickelt werden. Bei Cum-Ex-Geschäften können auf der Veräußererseite sowohl Inhaber- als auch Leerverkäufer auftreten. Bei einem Inhaberverkauf ist der Verkäufer am Dividendenstichtag bereits zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien, während sich der Verkäufer bei einem Leerverkauf die Aktien erst nach dem Dividendenstichtag von einem Dritten beschafft und diese anschließend an den Erwerber liefert, um seine Pflicht aus dem Kaufvertrag zu erfüllen. Bei Cum-Ex-Geschäften mit einem Leerverkäufer konnte es bis ins Jahr 2011 dazu kommen, dass sowohl der zivilrechtliche Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag als auch der Leerkäufer eine steuerliche Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer erzielen konnten, obwohl der Steuerbetrag insgesamt nur einmal einbehalten und abgeführt wurde. Dies war aber nur der Fall, wenn die Depotbank des Leerverkäufers keinen Steuerabzug auf die Dividendenkompensationszahlung vornahm und dennoch eine Kapitalertragsteuer-Bescheinigung ausgestellt wurde.  Allein die Tatsache, dass es sich um ein Cum-Ex-Geschäft handelt, indiziert mithin nicht, dass dieses steuerschädlich ist. Für einen möglichen Steuerausfall musste auf Veräußererseite zwingend ein Leerverkäufer handeln, was für den Erwerber der Aktien im Regelfall nicht zu erkennen war.
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte) Die Dividendenkompensationszahlung ist eine Ausgleichszahlung in Höhe der Nettodividende, die bei Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag dem Erwerber der Aktie zusteht, weil der Verkäufer die Aktien mit Dividendenanspruch (cum) verkauft, aber ohne Dividendenanspruch (ex) an den Erwerber geliefert hat. Es handelt sich gewissermaßen um einen „Schadensersatz“ dafür, dass der Erwerber der Aktien die Originaldividende, die er bei dem Erwerb der Aktie vor dem Dividendenstichtag mitbezahlt hat, nicht mehr erhält. Die Dividendenkompensationszahlung ist steuerlich der Dividende gleichgestellt und wird dem Erwerber über dessen Depotbank gutgeschrieben. Die Abwicklung dieser Zahlung erfolgt bei deutschen girosammelverwahrten Aktien über die Clearstream Banking AG, wobei der Erwerber der Aktien aufgrund der Abwicklungsmodalitäten nicht ohne Weiteres erkennen kann, ob ihm die Originaldividende oder eine Dividendenkompensationszahlung gutgeschrieben wurde, weil diese betragsmäßig identisch sind. Die inländische Depotbank des Verkäufers war bis zum Jahr 2011 verpflichtet, auf die Dividendenkompensationszahlung für den Fall, dass der Aktienerwerber von einem Leerverkäufer erwirbt, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen. Der Erwerber konnte sich die Steuerbeträge zur Vermeidung einer Mehrfachbelastung durch das Finanzamt unter Vorlage der  3 Kapitalertragsteuer-Bescheinigung und ab dem Jahr 2009 einer Berufsträgerbescheinigung auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anrechnen oder erstatten lassen. 
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte) Als Depotbank werden Kreditinstitute bezeichnet, bei denen Wertpapiere (z.B. Aktien) in Depots verwahrt werden. Aufgrund der vorgeschriebenen Girosammelverwahrung von Aktien können Transaktionen nur unter Einbindung der Depotbanken erfolgen. Bei der Abwicklung von Aktiengeschäften übernehmen die Depotbanken gegen Gebühr die Umbuchung der Aktien in den entsprechenden Depots von Käufer und Verkäufer. Bei Handelsgeschäften unter Marktteilnehmern mit unterschiedlichen Depotbanken wird in die Abwicklung der Zentralverwahrer eingeschaltet (in Deutschland: Clearstream Banking AG). Der Depotbank sind daneben steuerliche Pflichten übertragen. Hierzu gehören die Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag sowie die Ausstellung von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen. Bei cum/ex-Geschäften mit Leerverkäufen war es seit dem Jahr 2007 Aufgabe der inländischen Depotbank des Leerverkäufers, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten und abzuführen. 

(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)

Die Kapitalertragsteuer-Bescheinigung ist eine schriftliche Bestätigung des Schuldners der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle, beispielsweise einer Depotbank, über die Art und Höhe der Kapitalerträge, den Zahltag oder Zeitraum sowie den Betrag einbehaltener Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Bescheinigung dient dem Nachweis des Abzugs von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bei der Auszahlung von Kapitalerträgen.  Die Bescheinigung ist dem Empfänger der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Vorlage ist Voraussetzung dafür, dass die Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Empfängers der Kapitalerträge angerechnet werden kann. Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung war bis Ende 2011 die Depotbank des Empfängers der Kapitalerträge, wenn diese durch ein inländisches Kreditinstitut ausgezahlt wurden. Hierzu zählt beispielsweise die inländische Depotbank des Verkäufers bei der Gutschrift von Dividendenkompensationszahlungen.

(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)

Bei einer sog. „Berufsträgerbescheinigung“ handelte es sich um eine schriftliche Bestätigung eines Berufsträgers, z.B. eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts. In der Bescheinigung wurde bestätigt, dass der Berufsträger keine Erkenntnisse über Absprachen des Erwerbers von Aktien um den Dividendenstichtag und entsprechende Leerverkäufe hat. Grundlage für die Bescheinigung waren Einblicke des Berufsträgers in die Unternehmensverhältnisse und eine Befragung des Erwerbers der Aktien. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung im Rahmen der Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bei Aktientransaktionen über den Dividendenstichtag wurde im Jahr 2009 im Wege einer Verwaltungsanweisung eingeführt. Ohne Vorlage einer Berufsträgerbescheinigung sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Berechtigung zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag bestehen.

(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte)

Bei sog. „Single Stock Futures“ handelt es sich um Finanzderivate. Hierunter versteht man Termingeschäfte zwischen Marktteilnehmern, bei denen der Vertragsschluss und die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zeitlich auseinanderfallen und die sich auf einen bestimmten  4 Basiswert (Underlying) beziehen. Bei Single Stock Futures verpflichtet sich der Käufer, eine bestimmte Anzahl von Aktien derselben Aktiengesellschaft zu einem vorab vereinbarten Preis zu liefern, wobei die Lieferung der Aktien zu einem Zeitpunkt in der Zukunft erfolgt (sog. unbedingtes Termingeschäft). Mithilfe von Single Stock Futures lassen sich Kursrisiken aus Aktientransaktionen absichern, indem zu einer Aktienposition gegenläufige Future-Kontrakte auf diese Aktiengattung abgeschlossen werden. Der überwiegende Teil der Single Stock Futures wird dadurch abgewickelt, dass eine Veräußerung der erworbenen Aktienposition erfolgt. Single Stock Futures haben standardisierte Vertragsinhalte und werden an Terminbörsen, aber auch außerbörslich gehandelt.

(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte) Bei einem Leerverkauf (auch Short Sale) ist der Verkäufer der Aktien im Verkaufszeitpunkt – anders als bei einem sog. „Inhaberverkauf“ – nicht zivilrechtlicher Eigentümer der Aktien. Um die Aktien anschließend in Erfüllung seiner Vertragsverpflichtung an den Käufer liefern zu können, muss er sich die Aktien erst bis zum Erfüllungszeitpunkt von einem Dritten beschaffen (sog. Deckungsgeschäft). Der Leerverkäufer geht hierbei ein Marktpreisrisiko ein, das umgekehrt zur Entwicklung des Börsenkurses ist, und erzielt daher einen Transaktionsgewinn, wenn der Kurs im Zeitpunkt des Leerverkaufs höher ist als im Zeitpunkt des Deckungsgeschäfts. Die Möglichkeit des Leerverkaufs besteht, weil die Lieferung der Aktien nach den Börsenregularien erst zwei Börsentage nach dem Kauftag erfolgt. Der Erwerber der Aktien kann aufgrund der Abwicklungsmodalitäten weder im Zeitpunkt des Kaufes noch bei Lieferung der Aktien noch zu einem späteren Zeitpunkt erkennen, ob er die Aktien von einem Leerverkäufer oder dem zivilrechtlichen Inhaber erworben hat. Dies gilt sowohl bei dem Erwerb der Aktien über eine Wertpapierbörse als auch bei der außerbörslichen Handelsabwicklung durch einen Broker. 
(aus Glossar zu Cum-Ex-Geschäften,  Gauweiler & Sauter, Rechtsanwälte) Ein Broker ist ein Finanzdienstleister, der im Auftrag von Anlegern die Vermittlung und Abwicklung von Handelsgeschäften übernimmt. Als Inter-Dealer Broker wird ein Broker bezeichnet, der Transaktionen zwischen Investmentbanken und anderen großen Finanzinstituten vermittelt und abwickelt. Hierbei handelt es sich regelmäßig um großvolumige Wertpapiergeschäfte an Börsen oder außerbörslichen Märkten (sog. „Over-the-counter“-Geschäfte, „OTC“), wobei der Inter-Dealer Broker eine Handelsplattform für den außerbörslichen Verkehr schaffen kann, indem er Wertpapier ankauft und weiterverkauft. Die Abwicklung von Aktiengeschäften über Inter-Dealer  5 Broker erfolgt in der Regel anonym und ohne Kenntnis des Vorverkäufers der beim Broker erworbenen Aktien.

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